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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Das ist bei der Abschreibung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern zu beachten!

    von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Einkünfterelevant genutzte Wirtschaftsgüter, die einer Abnutzung unterliegen, sind nach den in § 7 EStG verankerten Regelungen abzuschreiben, sofern ihre Netto-Anschaffungskosten mehr als 800 EUR betragen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Abschreibungsgrundlagen und stellt Besonderheiten vor, wie z. B. die Abschreibung nach der Einlage eines Wirtschaftsguts aus dem Privatvermögen. |

    1. AfA-Berechtigte

    Grundsätzlich gilt, dass zur Abschreibung derjenige berechtigt ist, der ein Wirtschaftsgut zur Erzielung von (Gewinn- oder Überschuss-)Einkünften nutzt und dem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zuzurechnen sind. Dies wird häufig der bürgerlich-rechtliche Eigentümer des Wirtschaftsguts oder auch derjenige sein, dem das Wirtschaftsgut als wirtschaftlicher Eigentümer (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) zuzurechnen ist.

     

    Allerdings beschränkt sich der Kreis der AfA-Berechtigten nicht allein auf diesen Personenkreis. Denn auch derjenige, der die Anschaffungs- oder Herstellungskosten getragen hat und das Wirtschaftsgut einkünfterelevant nutzt, ohne bürgerlich-rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer zu sein, kann Abschreibungen vornehmen. Dies gilt z. B.