· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Vergünstigungen, Fallstricke und Gestaltungen bei der Betriebsveräußerung
von StB Dipl.-Kfm. Karsten Gouw, Bochum
| Jeder Gewerbetreibende muss sich eines Tages mit der Frage befassen, was mit dem Betrieb nach Beendigung der aktiven Laufbahn geschehen soll. Wenn keine Erben oder andere Nachfolgeregelungen vorhanden sind, stellt die Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs eine mögliche Variante dar. Dass eine Betriebsveräußerung im Vorfeld akribisch geplant werden sollte, liegt nicht zuletzt an den speziellen Begünstigungsvorschriften des EStG. Der Beitrag zeigt die einkommensteuerlichen Folgen einer Betriebsveräußerung und stellt zudem heraus, welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen. |
1. Definition Betriebsveräußerung
Eine Betriebsveräußerung liegt im steuerrechtlichen Sinne vor, wenn der Betrieb mit seinen wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang entgeltlich übertragen wird, sodass eine Fortführung durch den Erwerber möglich ist (§ 16 EStG, R 16 Abs. 1 EStR). Dabei muss der Verkäufer die mit dem veräußerten Betriebsvermögen verbundene Tätigkeit aufgeben (H 16 Abs. 1 EStH). Zivilrechtlich liegt der Betriebsveräußerung entweder ein Kaufvertrag, ein Tauschvertrag oder eine Einbringung zugrunde.
1.1 Die Voraussetzungen im Einzelnen
Entscheidend ist die Realisierung der stillen Reserven. Diese schlummern insbesondere in den wesentlichen Betriebsgrundlagen, welche in einem einheitlichen Vorgang auf den Erwerber übergehen müssen. Maßgebend ist hier die funktional-quantitative Betrachtungsweise:
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