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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Vermietung und Verpachtung (Teil 1): Probleme mit vorweggenommenen Werbungskosten

    von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Machen Steuerpflichtige vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend, kommt es häufig zu Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung, wenn die Einkünfteerzielungsabsicht nicht eindeutig feststeht. Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des BFH werden typische Probleme aus der Besteuerungspraxis gezeigt. |

    1. Grundsätzliche Voraussetzungen für den Abzug

    Vorweggenommene Werbungskosten sind Aufwendungen, die vor der Erzielung von Einnahmen anfallen. Grundvoraussetzung für den Abzug ist, dass sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen. Ein zeitlicher Zusammenhang ist dagegen nicht zwingend erforderlich (BFH 8.2.83, VIII R 130/79). Ein Werbungskostenabzug ist daher grundsätzlich auch dann möglich, wenn zwischen dem Erwerb des Grundstücks und der Erzielung von Einnahmen mehrere Jahre verstreichen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Steuerpflichtige auch in dieser Zeit die ernsthafte Absicht hat, das Objekt zu vermieten. Problematisch ist hier insbesondere der Nachweis der Vermietungsabsicht gegenüber dem FA.

     

    Da es um steuermindernde Aufwendungen geht, trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast, d.h., er muss den Werbungskostencharakter seiner Aufwendungen nachweisen bzw. zumindest glaubhaft machen. Gelingt ihm dies nicht, ist das FA berechtigt, hieraus nachteilige Schlüsse zu ziehen. Der zeitliche Zusammenhang der Aufwendungen mit der Erzielung von Einkünften ist zwar keine Abzugsvoraussetzung, hat jedoch Indizcharakter für oder gegen das Bestehen eines ausreichenden wirtschaftlichen Zusammenhangs. Je länger die Zeitspanne zwischen dem Beginn des Werbungskostenabzugs und der Einnahmenerzielung andauert, desto größer werden regelmäßig die Zweifel gegenüber der Einkunftserzielungsabsicht.