· Fachbeitrag · Ertragsteuern
Atypisch stille Beteiligung: Gestaltungsmöglichkeiten kennen und umsetzen (Teil 2)
von Prof. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
| Im ersten Teil des Beitrags (MBP 24, 177) wurde insbesondere gezeigt, welche Anforderungen eine atypisch stille Beteiligung erfüllen muss. Nunmehr werden einige Gestaltungsmöglichkeiten anhand von Beispielen dargestellt. |
1. Ausnutzung des Freibetrags nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG
Anhand eines Berechnungsbeispiels soll gezeigt werden, welche gewerbesteuerlichen Vorteile sich aus einer GmbH & atypisch Still ergeben können. Als Ausgangsgröße für Zwecke der Gewerbesteuer (§ 7 S. 1 GewStG) werden 99.500 EUR angenommen. Die Gewinnanteile eines typisch stillen Gesellschafters müsste man gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG der Ausgangsgröße des § 7 S. 1 GewStG hinzurechnen. Da der Gewinnanteil des atypisch stillen Gesellschafters bereits bei der Ermittlung des Gewinns auf der zweiten Stufe gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG erfasst wurde, unterbleibt die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG, um eine doppelte Hinzurechnung und dadurch eine doppelte Besteuerung zu vermeiden.
Beachten Sie | Bei der GmbH & atypisch Still ergibt sich ein gewerbesteuerlicher Vorteil, da der u. a. für Personengesellschaften geltende Freibetrag i. H. von 24.500 EUR im Rahmen der Berechnung des Gewerbeertrags nach § 6 i. V. mit § 10 GewStG steuermindernd berücksichtigt werden kann:
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