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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Alles Wichtige zur erweiterten Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG

    von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage

    | Der Gewinn gewerblicher Unternehmen unterliegt der Gewerbesteuer. Zwar wird die Gewerbesteuer nach § 35 EStG oft vollständig auf die Einkommensteuer angerechnet. Bei Kapitalgesellschaften ist jedoch keine Anrechnung möglich, sodass die Gewerbesteuer zu einer Definitivbelastung i. H. von etwa 15 % des Gewinns führt. Liegen die Voraussetzungen für die in § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG verankerte erweiterte Grundstückskürzung vor, kann die Steuerbelastung auf Antrag jedoch vollständig umgangen werden. MBP stellt die Voraussetzungen vor. |

    1. So wirkt die normale Grundstückskürzung

    Ausgangsgröße für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dies ist der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb (§ 7 S. 1 GewStG). Für rein gewerbesteuerliche Zwecke sind jedoch Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG) zu berücksichtigen. Eine dieser Kürzungsvorschriften ist § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG. Danach wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt. Der Zweck der Vorschrift ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung des Grundbesitzes durch die Gewerbesteuer und die Grundsteuer.

     

    Beachten Sie | Der Einheitswert ist für Zwecke dieser Kürzung jedoch nicht mit 100 % (und dann × 1,2 %), sondern regelmäßig mit 140 % (und dann × 1,2 %) anzusetzen (vgl. R 9.1 Abs. 2 GewStR i. V. mit § 121a BewG). In den neuen Bundesländern können auch 250, 400 oder 600 % des Einheitswerts maßgebend sein (§ 133 BewG).