· Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften
BMF präzisiert die Regeln zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG (Teil 2)
von StB Dipl.-Finw. (FH) Dennis Liboschik, Dortmund
| Kürzlich hat sich das BMF (18.3.21, IV C 2 - S 2745-b/19/10002:002, Abruf-Nr. 222251 ) zu den Kriterien des § 8d KStG (fortführungsgebundener Verlustvortrag) umfassend geäußert. Im 1. Teil des Beitrags ( MBP 21, 123 ) wurden die Einstiegsvoraussetzungen und die Besonderheiten bei der Antragstellung betrachtet. In diesem Teil geht es nun um die Beurteilung eines schädlichen Ereignisses im Nachbetrachtungs- sowie im Beobachtungszeitraum B (Fälle des § 8d Abs. 2 KStG). |
1. Schädliches Ereignis nach § 8d Abs. 2 KStG
§ 8d KStG erfordert u. a., dass
- die Körperschaft seit ihrer Gründung oder seit dem Beginn des dritten VZ, der dem VZ des schädlichen Beteiligungserwerbs vorausgeht, bis zum schädlichen Beteiligungserwerb (= Beobachtungszeitraum A) ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhält und
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