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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    Den Untergang von Verlusten mithilfe der Sanierungsklausel vermeiden

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Dennis Liboschik, Dortmund

    | Nach langem Hin und Her hat die Europäische Kommission die Sanierungsklausel in § 8c Abs. 1a KStG freigegeben (PM vom 22.1.20). Die Entscheidung folgt auf vier Urteile des EuGH und ermöglicht es einem notleidenden Unternehmen trotz Veränderungen in der Anteilsstruktur, Verluste mit Gewinnen zu verrechnen. Grund genug, die Sanierungsklausel näher zu betrachten. |

    1. Hintergrund

    Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf einen Erwerber oder auf eine diesem nahestehende Person übertragen, gehen die zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs bestehenden körperschaftsteuerlichen Verlustvorträge grundsätzlich vollständig unter (§ 8c Abs. 1 S. 1 KStG). Gemäß § 10a S. 10 GewStG findet diese Vorschrift auch auf etwaige gewerbesteuerliche Verlustvorträge Anwendung, sodass auch diese dem Grunde nach untergehen.

     

    PRAXISTIPP | Nach § 8d KStG können Kapitalgesellschaften Verluste aber weiterhin nutzen, wenn der Geschäftsbetrieb nach einem Anteilseignerwechsel erhalten bleibt (fortführungsgebundener Verlustvortrag).