· Fachbeitrag · Realteilung von Mitunternehmerschaften
BFH widerspricht BMF: Sachwertabfindung mit Einzelwirtschaftsgütern begünstigt
von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Gerade erst veröffentlicht und schon wieder veraltet: Das kommt im Steuerrecht häufiger vor. Aktuell betrifft dies den erst Ende 2016 modifizierten Realteilungserlass des BMF (20.12.16, IV C 6 - S 2242/07/10002 : 004). Denn entgegen der Verwaltungsmeinung hat der BFH entschieden, dass eine gewinnneutrale Realteilung auch dann möglich ist, wenn ein Mitunternehmer aus der Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung ausscheidet und diese Abfindung in der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter besteht ( BFH 16.3.17, IV R 31/14, Abruf-Nr. 194619 ; BFH 30.3.17, IV R 11/15, Abruf-Nr. 194623 ). |
1. Gesetzliche Grundlagen
Werden bei der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, sind die Wirtschaftsgüter mit den Buchwerten anzusetzen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist (§ 16 Abs. 3 S. 2 EStG). Durch eine Realteilung lässt sich somit die ansonsten erforderliche Aufdeckung der stillen Reserven verhindern.
Beachten Sie | Um dieses Ergebnis nicht zu gefährden, muss die dreijährige Sperrfrist des § 16 Abs. 3 S. 3 EStG beachtet werden, innerhalb derer übertragene einzelne Wirtschaftsgüter nicht veräußert werden dürfen. Dagegen ist die Sperrfrist bei einer Realteilung durch Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen unbeachtlich.
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