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  • · Fachbeitrag · Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG

    Personengesellschaften mit Photovoltaikanlagen: Vier Sonderfälle im Blick haben!

    von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage

    | Seit dem 1.1.22 gilt mit § 3 Nr. 72 EStG eine rückwirkende Steuerbefreiung für nahezu alle Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen). Diese findet auch für Personengesellschaften Anwendung und ist in der Praxis grundsätzlich einfach umzusetzen. Doch gerade bei Personengesellschaften sind vier Sonderfälle zu beachten. Denn hinsichtlich der konkreten Anwendung kommt es auf die weiteren von der Gesellschaft erzielten Einkünfte an. MBP stellt die Sonderfälle anhand praktischer Beispiele dar. |

    1. Steuerfreie PV-Anlagen

    Damit eine PV-Anlage unter die in § 3 Nr. 72 EStG verankerte Steuerbefreiung fällt, muss zunächst ein Grenzwert in kWp eingehalten werden. Dieser richtet sich nach der Art des Gebäudes (einschließlich Nebengebäude), auf dem sich die PV-Anlage befindet. Berücksichtigt werden dabei nicht nur neue, ab dem 1.1.22 installierte PV-Anlagen, sondern auch alte Bestandsanlagen (ebenso gemietete PV-Anlagen des Betreibers).

     

    Allerdings werden nur die PV-Anlagen berücksichtigt, die von dem Steuerpflichtigen/der Mitunternehmerschaft betrieben werden. PV-Anlagen anderer Betreiber auf dem Gebäude bleiben für den Grenzwert unberücksichtigt. Wird der Grenzwert überschritten, dann stellt der Betrieb der Anlage wie bisher auch einen steuerpflichtigen Gewerbebetrieb dar.