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  • · Fachbeitrag · Umfangreiche Instandsetzung von Gebäuden im Erbfall

    Das sollte beachtet werden, um den Sofortabzug der Instandsetzungskosten nicht zu gefährden!

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Erbfälle sind wegen der altersmäßigen Entwicklung unserer Gesellschaft an der Tagesordnung. Tritt der Erbfall ein, sind häufig auch Grundstücke mit im Spiel. Die Erben sind dann mit der Frage konfrontiert, den Grundbesitz entweder weiter zu veräußern oder ‒ was öfter der Fall ist ‒ gewinnbringend selbst zu nutzen. Muss zunächst in die Sanierung des Gebäudes investiert werden, sollen die Kosten natürlich möglichst sofort als Erhaltungsaufwand abziehbar sein. Worauf zu achten ist, um den Sofortabzug sicherzustellen, wird nachfolgend erläutert. |

    1. Anschaffungsnahe Herstellungskosten

    Anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) liegen vor, wenn innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Dies führt zu dem unschönen Ergebnis, dass an sich sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand in Herstellungskosten umqualifiziert wird. Diese Konsequenz droht im Erbfall aber nicht, da § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG immer einen entgeltlichen oder zumindest teilentgeltlichen Vorgang voraussetzt (R 6.4 Abs. 1 S. 2 EStR).

     

    Beachten Sie | Bei teilentgeltlichem Erwerb, z. B. bei vorweggenommener Erbfolge, können anschaffungsnahe Herstellungskosten nur im Verhältnis zum entgeltlichen Teil des Erwerbsvorgangs vorliegen (R 6.4 Abs. 1 S. 2 EStR).