· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Aktuelle Entwicklungen zur (nachträglichen) Änderung der Bemessungsgrundlage
von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Meurer, Baesweiler
| Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten berechnet. Somit müssen Unternehmer gegenüber dem Fiskus oft in Vorleistung treten und die Umsatzsteuer im Anschluss von ihrem Auftraggeber einholen. Sofern dies nicht (vollständig) gelingt, kommt es immer wieder zu Streitigkeiten mit dem FA, ob und wann eine (nachträgliche) Minderung der Umsatzsteuer in Betracht kommt. Der Beitrag zeigt die aktuellsten Entwicklungen. |
1. Grundsätze
Grundsätzlich sieht das Umsatzsteuerrecht eine Versteuerung der Umsätze nach vereinbarten Entgelten vor. Danach entsteht die Umsatzsteuer im Voranmeldungszeitraum (VAZ) der Leistungsausführung und unabhängig von der Vereinnahmung des Entgelts (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG). Nur der Personenkreis des § 20 UStG kann seine Umsätze auf Antrag nach vereinnahmten Entgelten versteuern (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG). Beide Besteuerungsformen müssen jedoch zu dem gleichen steuerlichen Ergebnis führen. Vor allem deshalb sieht § 17 Abs. 1 S. 1 UStG bei Änderungen der Bemessungsgrundlage eine nachträgliche Korrekturmöglichkeit vor. Dies gilt im Gegenzug auch für einen Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers (§ 17 Abs. 1 S. 2 UStG).
Die Berichtigungen sind in dem VAZ vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist (§ 17 Abs. 1 S. 7 UStG). Hierbei stellt der BFH vorrangig auf den Geldfluss ab (BFH 18.9.08, V R 56/06).
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