· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Anforderungen an elektronische Rechnungen: BMF veröffentlicht lange erwartete Stellungnahme
von Georg Nieskoven, Troisdorf
| Bereits mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden durch die Neufassung von § 14 UStG ab 1.7.11 deutliche Erleichterungen bei den umsatzsteuerlichen Anforderungen an elektronische Rechnungen verfügt. Handlungs- und Rechtssicherheit hatten die Unternehmen hinsichtlich dieser Neuerung bislang nicht, da die Finanzverwaltung bislang Antworten auf entscheidende Detailfragen schuldig geblieben war. Mit einjähriger Verspätung folgt nun das von der Praxis dringend benötigte Anwendungsschreiben des BMF (2.7.12, IV D 2 - S 7287 a/09/10004:003, Abruf-Nr. 122068 ). |
1. Vorbemerkungen
Die wünschenswerte Verbreitung von elektronischen Rechnungen (E-Rechnungen) steht und fällt mit der Akzeptanz des Rechnungsempfängers. Dem Empfänger bleibt es nämlich auch weiterhin unbenommen, vom Rechnungsaussteller eine Papierrechnung anzufordern.
Eine breite Akzeptanz ist allerdings nur denkbar, wenn durch eine E-Rechnung kein zusätzlicher Prüfungs-, Dokumentations- und Archivierungsaufwand entsteht. Das Gesetz fordert hier seit 1.7.11 allerdings, dass der Rechnungsempfänger die „Echtheit der Herkunft“ (Ausstellerauthentizität) und die „Unversehrtheit des Inhalts“ (Datenintegrität) der Eingangsrechnung sicherzustellen hat, was durch innerbetriebliche Kontrollverfahren (iKV) bei Papierrechnungen und E-Rechnungen zu gewährleisten ist.
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