· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Begünstigte Speiselieferung trotz vorhandener Tische und Sitzgelegenheiten
von Georg Nieskoven, Troisdorf
| Ob es sich um eine mit 7 % zu besteuernde Speiselieferung oder eine Restaurationsleistung (19 % USt) handelt, ist immer wieder Streitpunkt in Außenprüfungen. Letztlich muss eine Gesamtbetrachtung aller Umstände erfolgen, wobei eine vorhandene Verzehrinfrastruktur oft den Ausschlag zur Regelbesteuerung gibt. Jüngst hat der BFH jedoch in zwei Entscheidungen (Brezenläufer in Festzelten: BFH 3.8.17, V R 15/17 ; Leistungen einer Krankenhaus-Cafeteria: BFH 3.8.17, V R 61/16 ) eine ermäßigte Speiselieferung trotz Verzehrvorrichtungen anerkannt. Der Beitrag zeigt, wie der BFH hier abgrenzt. |
1. Brezenläufer in Festzelten (Verfahren V R 15/17)
In dem Verfahren V R 15/17 (Abruf-Nr. 196449) pachtete ein Brezen-Händler in Festzelten auf dem Oktoberfest Verkaufsstände für seine Wiesn-Brezen an. Ergänzend zum Standverkauf setzte er auch Brezenläufer ein, die die Brezen an den Festzelttischen anboten. Während er seine Verkaufsumsätze als ermäßigt besteuert deklarierte, ging das FA von regelsatzbesteuerten Restaurationsdienstleistungen aus, da die von seinen Kunden mitbenutzten Biertischgarnituren als besteuerungsrelevante Verzehrvorrichtungen zu berücksichtigen seien. Diese Ansicht teilte auch das FG München, nicht aber der BFH.
Nach der Entscheidung des BFH führt der Verkauf der Brezen umsatzsteuerrechtlich zu einer Lieferung von Backwaren, die ermäßigt zu besteuern ist. Die vom FA und vom FG unterstellte Annahme, der Händler habe sich mit seiner Pachtzahlung faktisch das Recht zur Mitbenutzung der Bierzeltgarnituren für seine Kunden erkauft, ist unzutreffend. Bei den Tischen/Bänken handelt es sich nämlich um Fremd-Verzehrvorrichtungen eines Dritten, die beim Pächter grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind.
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