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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    BMF entschärft restriktive Verwaltungspraxis bei Lieferungen über ein Konsignationslager

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Im Zuge der Globalisierung beziehen auch deutsche Hersteller ihre Vorprodukte zunehmend von ausländischen Lieferanten. Die gängige „just-in-time-Anlieferung“ wird dabei immer öfter durch ‒ am Produktionsgelände des Herstellers befindliche ‒ Konsignationslager abgelöst, aus denen der Abnehmer die benötigten Komponenten je nach Produktionsbedarf entnehmen kann. Durch ein aktuelles Schreiben hat das BMF (10.10.17, III C 3 - S 7103-a/15/10001, Abruf-Nr. 197160 ) nun seine restriktive umsatzsteuerliche Sichtweise entschärft. |

    1. Ausgangsproblem und bisherige Besteuerungspraxis

    Beim Konsignationslager handelt es sich um ein Warenlager, das vom Zulieferer in unmittelbarer Nähe zum Abnehmer (häufig auf dessen Werksgelände) errichtet und mit den vom Abnehmer turnusmäßig benötigten Komponenten befüllt wird. Dabei bleibt der Zulieferer bis zur tatsächlichen Warenentnahme durch den Abnehmer Eigentümer. Wird im Lager nur für einen einzelnen Kunden eingelagert, spricht man auch von „Call-off-Stocks“. Umstritten war bis dato die umsatzsteuerliche Beurteilung der Wareneinlagerung und -entnahme.

     

    Die in Spanien ansässige ES wickelte ihre Belieferungen an die deutsche Produzentin DE über ein am Produktionsstandort der DE gelegenes „Call-off“-Lager ab. Die Belieferungsvereinbarung basierte auf einem von DE mit dem Lagerhalter L abgeschlossenen Rahmenvertrag, nach dem L allen zentralen Zulieferern der DE die Bewirtschaftung von Konsignationslagern zu festgelegten Standards anbot. L erbrachte dabei nach der Anlieferung alle logistischen Folgeleistungen (z. B. die Ein- und Ausgangsprüfung). Die DE hatte ganztägig Zutritt zu allen von L für die Zulieferer betriebenen Lagern.

     

    Die Einlagerungsmengen wurden über tägliche „Abrufpläne“ geregelt. Eigentum und Gefahr des zufälligen Untergangs gingen erst bei Entnahme durch DE über. Gleichwohl war DE verpflichtet, alle per Abrufplan eingelagerten Waren abzunehmen und zu bezahlen. Über die entnommenen Waren rechnete DE gegenüber ES per Gutschrift ohne USt-Ausweis ab, da die Parteien von steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen (ig.L.) von Spanien nach Deutschland mit Einlagerung ausgingen.

     

    Die Verwaltung vertrat bis dato unter Verweis auf A 1a.2 Abs. 6 UStAE den Standpunkt, die Wareneinlagerung in ein Konsignationslager stelle ein innergemeinschaftliches Verbringen (ig.V.) dar. Erst mit der Entnahme liege angesichts des dann erfolgenden Übergangs der Verfügungsmacht eine „Auslagerungs-Lieferung“ an DE vor, deren Lieferort im Inland belegen sei. Vorliegend war das FA der Ansicht, ES habe sich im Inland registrieren lassen und aus den Lieferungen an DE USt abführen müssen.

    Der BFH sah dies unter Verweis auf die Belieferungsvereinbarung (DE war vertraglich zur vollumfänglichen Abnahme und Bezahlung der eingelagerten Ware verpflichtet) jedoch anders: Lieferungen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet sind auch dann als Versendungslieferungen i. S. des § 3 Abs. 6 S. 1 UStG zu beurteilen, wenn der Liefergegenstand nach dem Beginn der Versendung für kurze Zeit in einem Auslieferungslager zwischengelagert wird. Voraussetzung ist aber, dass der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung rechtssicher feststeht. In diesem Fall wird die Lieferung grundsätzlich bei Beginn der Versendung im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt und unterliegt beim inländischen Abnehmer ggf. der Erwerbsbesteuerung nach § 1a UStG.