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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    BMF modifiziert Umsatzsteuer-Anwendungserlass zu Preisnachlässen in Leistungsketten

    von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Meurer, Baesweiler

    | Das BMF (13.7.17, III C 2 - S 7200/07/10011 :003, Abruf-Nr. 195589 ) hat den A 17.2 UStAE, der sich mit Maßnahmen zur Verkaufsförderung befasst, vollständig überarbeitet. Die bisherigen Grundsätze blieben erhalten, wurden aber kompakter dargestellt und um die Rechtsprechung des BFH (5.6.14, XI R 25/12 ; BFH 4.12.14, V R 6/13 ) ergänzt, wonach die Rabattgewährung innerhalb einer ‒ in einem anderen Mitgliedstaat beginnenden ‒ Lieferkette nicht zu einer Vorsteuerkorrektur führt. Der Beitrag bringt Sie anhand praktischer Beispiele auf den aktuellen Stand. |

    1. Ausgangsproblematik

    Erstattet ein Unternehmer in einer Leistungskette einem nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts oder gewährt er ihm einen Preisnachlass, mindert sich dadurch grundsätzlich die Bemessungsgrundlage für den Umsatz dieses Unternehmers an seinen unmittelbaren Abnehmer (§ 17 Abs. 1 S. 1 UStG).

     

    Ist der durch den Preisnachlass oder die Preiserstattung begünstigte Abnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt und bezieht er die Leistung für sein Unternehmen, mindert sich dadurch grundsätzlich sein Vorsteuerabzug (§ 17 Abs. 1 S. 4 UStG).