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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Briefkastensitz als vorsteuerfähige Adresse?

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Erst kürzlich hatte der BFH seine Rechtsprechung zu den Rechnungsformalia verschärft. Danach reicht die Angabe eines Briefkastensitzes mit nur postalischer Erreichbarkeit des leistenden Unternehmers nicht aus. Ein Vorsteuerabzug kann in diesen Fällen allenfalls im Billigkeitsverfahren gewährt werden. In einer gemeinsamen Vorlage haben der V. und XI. Senat den EuGH nun um Stellungnahme gebeten, ob diese strenge Sichtweise den EG-rechtlichen Vorgaben standhält ( BFH 6.4.16, V R 25/15, Abruf-Nr. 187073 ; BFH 6.4.16, XI R 20/14, Abruf-Nr. 187074 ). |

    1. Ausgangssituation

    Bevor auf die EuGH-Vorlagen näher eingegangen wird, erfolgt ein kurzer Überblick über die neuere BFH-Rechtsprechung zu dieser Thematik.

     

    1.1 Rechnungsformalia

    Nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG muss die Rechnung den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten. Nach langjähriger Rechtsprechung setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass der dort aufgeführte Sitz des Leistenden sowohl zum Zeitpunkt der Leistungsausführung als auch noch zum späteren Zeitpunkt der Rechnungstellung tatsächlich bestanden hat. Das Tatbestandsmerkmal „Leistung eines anderen Unternehmers“ muss für die Finanzverwaltung nämlich anhand der Rechnung auch im Nachhinein objektiv nachprüfbar bleiben.