· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Das BMF äußert sich endlich zur Behandlung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen
von Dipl.-Finw. (FH) Rabea Schwarz, LL.M., Waltrop/Münster und Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen ist bereits seit dem 1.1.19 zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen zu unterscheiden. In der Praxis wartete man händeringend auf ein erläuterndes Schreiben der Finanzverwaltung, das nun endlich veröffentlicht wurde (BMF 2.11.20, III C 2 - S 7100/19/10001 :002, Abruf-Nr. 218831 ). |
1. Vorbemerkungen und Abgrenzungen
Eine EU-Richtlinie verpflichtete die Mitgliedstaaten zur Umsetzung einer harmonisierten Gutscheinbesteuerung ab dem 1.1.19. Die bis dahin in Deutschland vollzogene Abgrenzung zwischen den nur einen Geldbetrag benennenden Wertgutscheinen und den einen Lieferungs-/Leistungsanspruch verbriefenden Waren-/Sachgutscheinen wurde zugunsten der unionsrechtlichen Definition aufgegeben. § 3 Abs. 13 bis 15 UStG unterscheidet nun zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen.
Von den neuen Regelungen sind folgende Fälle nicht betroffen:
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses MBP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 14,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig