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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Das BMF äußert sich endlich zur Behandlung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen

    von Dipl.-Finw. (FH) Rabea Schwarz, LL.M., Waltrop/Münster und Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln

    | Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen ist bereits seit dem 1.1.19 zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen zu unterscheiden. In der Praxis wartete man händeringend auf ein erläuterndes Schreiben der Finanzverwaltung, das nun endlich veröffentlicht wurde (BMF 2.11.20, III C 2 - S 7100/19/10001 :002, Abruf-Nr. 218831 ). |

    1. Vorbemerkungen und Abgrenzungen

    Eine EU-Richtlinie verpflichtete die Mitgliedstaaten zur Umsetzung einer harmonisierten Gutscheinbesteuerung ab dem 1.1.19. Die bis dahin in Deutschland vollzogene Abgrenzung zwischen den nur einen Geldbetrag benennenden Wertgutscheinen und den einen Lieferungs-/Leistungsanspruch verbriefenden Waren-/Sachgutscheinen wurde zugunsten der unionsrechtlichen Definition aufgegeben. § 3 Abs. 13 bis 15 UStG unterscheidet nun zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen.

     

    Von den neuen Regelungen sind folgende Fälle nicht betroffen: