· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Neue Rechtsprechung: Kein Aufteilungsgebot bei Grundstücksvermietung mit Betriebsvorrichtung
von Georg Nieskoven, Troisdorf
| Nach bisheriger Sichtweise des BFH und des BMF ergab sich aus der Regelung des § 4 Nr. 12 S. 2 UStG eine gesetzlich angeordnete Steuerpflicht für mitvermietete Betriebsvorrichtungen selbst bei angenommener Leistungseinheit der beiden Vermietungskomponenten. Wegen aufkommender Zweifel an dieser Auslegung hatte der BFH diese Frage dem EuGH vorgelegt, der den Vorrang der Einheitlichkeit der Leistung i. S. einer einheitlichen Besteuerung betonte. Dem ist der BFH (17.8.23, V R 7/23, Abruf-Nr. 237264 ) nun gefolgt, was zu weitreichenden Änderungen in der Besteuerungspraxis führen wird. |
1. Das Ausgangsverfahren
Kläger V erzielte Umsätze aus der Verpachtung eines Putenaufzuchtstalls einschließlich verpächterseits eingebauter Betriebsvorrichtungen (BV). Er deklarierte die Gesamterlöse nach § 4 Nr. 12a UStG als umsatzsteuerfrei. Bei den BV handelte es sich um speziell auf die Putenzucht bezogene Vorrichtungen zur Fütterung (Transportspiralen vom externen Silo in die Stall-Futterstellen inkl. altersabhängiger Dosierungen) oder zur präzisen tageszeitabhängigen Licht-, Temperatur- und Luftfeuchtigkeitssteuerung ‒ jeweils abgestimmt auf das Aufzuchtalter der Jungtiere.
Anlässlich einer Außenprüfung beanstandete das FA die von V vorgenommene Besteuerung: Nach § 4 Nr. 12a UStG bleibe nur der Gebäude-Pachtanteil umsatzsteuerfrei, während § 4 Nr. 12 S. 2 UStG eine abgespaltene Besteuerung der BV-Überlassung verfüge (so auch BFH 28.5.98, V R 19/96). Den auf die BV entfallenden Anteil der (ungeteilten) Pacht schätzte das FA unter Kostengesichtspunkten auf 20 % und nahm eine entsprechende Nachversteuerung vor.
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