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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Neues Verwaltungsschreiben zur Behandlung der Bauträger-Altfälle

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Zur Abwicklung der Bauträger-Altfälle (= Bauleistungen, die vor dem 15.2.14 erbracht wurden) präsentierte der BFH (23.2.17, V R 16, 24/16) in diesem Jahr einen Lösungsvorschlag: Eine USt-Festsetzung kann gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann (zu seinem Nachteil) geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen USt gegen den Leistungsempfänger zusteht. Das BMF (26.7.17, III C 3 - S 7279/11/10002-09 , Abruf-Nr. 196101 ) hat hierzu nun Stellung bezogen und zentrale BFH-Aussagen übernommen. Jedoch blieben erneut Fragen offen. |

    1. Bisherige Rechtsentwicklung

    Die ab 2010 durch „BMF-Beschluss“ verfügte Ausdehnung des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG auch auf leistungsempfangende Bauträger hatte der BFH (22.8.13, V R 37/10) verworfen. Da der Gesetzgeber milliardenschwere Rückerstattungsanträge der Bauträger erwartete, schuf er mit § 27 Abs. 19 UStG eine Übergangsregelung für Altfälle (Stichtag: 15.2.14), um bei der Rückerstattung der gezahlten Steuern an den Bauträger den eigentlichen Steuerschuldner (Bauhandwerker) nachträglich belasten zu können.

     

    Seither war in diversen Zivilrechts- wie Steuerklageverfahren sowohl über die Rückwirkung dieser Regelung als auch die Nachbelastung der leistenden Unternehmer gestritten worden. In dieser unklaren Gemengelage hatte der BFH mit seiner Entscheidung vom 23.2.17 erstmals in einem Hauptsacheverfahren umfänglich Stellung bezogen und einen Lösungsansatz präsentiert.