· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Rückwirkende Rechnungsberichtigung: Immer noch Fragen offen
von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Meurer, Baesweiler
| Das BMF hat die aktuelle Rechtsprechung des EuGH und BFH zur Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung dem Grunde nach übernommen und den UStAE im vergangenen Jahr entsprechend angepasst (BMF 18.9.20, III C 2 - S 7286-a/19/10001 :001). Dennoch bleiben weiterhin einige strittige Punkte, die derzeit in Prüfungen vermehrt zu Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung führen. |
1. Falsche Anwendung des § 13b UStG heilbar?
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Verschiedene Unternehmen der Unternehmensgruppe X erbringen Beratungsleistungen an U, der zu dieser Unternehmensgruppe gehört. Wegen des angenommenen Unternehmenssitzes des U in Luxemburg wurden die einzelnen Leistungen dieser Gesellschaften an U jeweils ohne Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet (§ 13b UStG). Das FA kam jedoch zutreffend zu dem Ergebnis, dass sich die geschäftliche Oberleitung von U im Inland befunden hatte. In Luxemburg hatte sich nur der statuarische Sitz der Gesellschaft befunden.
Daraufhin erstellten die Gesellschaften mit Datum vom 26.8.16 berichtigte Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis. Am 2.9.16 reichte U eine geänderte Umsatzsteuerjahreserklärung 2012 ein, in der er zusätzliche Vorsteuer geltend machte. |
Ein Dokument ist dann eine rückwirkend berichtigungsfähige Rechnung, wenn es Mindestangaben enthält (BFH 20.10.16, V R 26/15). Dies sind Angaben
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