· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Schadenersatz versus Leistungsvergütung: Abgrenzung bei vorzeitig beendetem Werkvertrag
von Georg Nieskoven, Troisdorf
| Bei der Umsatzsteuer gilt seit jeher der Grundsatz, dass echter Schadenersatz mangels Leistungsvergütungscharakter nicht der Besteuerung unterliegt. Davon abzugrenzen sind nach der Rechtsprechung jedoch jene Fälle, in denen bei einer Vertragsauflösung mit Abstandszahlung der Verzicht des Vertragspartners auf eine bestehende Rechtsposition gegenübersteht. Diesen Unterscheidungsgrundsätzen hat der BFH (26.8.21, V R 13/19, Abruf-Nr. 226549 ) nun weitere Abgrenzungskriterien hinzugefügt. |
1. Der Urteilssachverhalt
Landschaftsarchitekt L erhielt in 2012 von dem Kreis X den Auftrag zur Gestaltung der Außenanlagen von zwei Schulen in den Leistungsbereichen „Planung, Vergabe, Objektbetreuung und Dokumentation“. Der Vertrag nahm auf die HOAI Bezug und sah eine beidseitige Kündbarkeit nur aus wichtigem Grund vor (z. B., wenn die Baumaßnahme nicht durchgeführt oder nicht weitergeführt werden sollte). Für den Fall, dass L den Kündigungsgrund nicht zu vertreten hatte, sagte der Vertrag ihm eine Vergütung nach Maßgabe des § 649 S. 2 BGB (in der damaligen Fassung: zugesagte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen) zu. Die ersparten Aufwendungen wurden dabei grundsätzlich (vorbehaltlich eines gegenteiligen Nachweises) pauschal festgelegt ‒ mit 40 % in den Leistungsphasen 1 bis 7 bzw. mit 60 % in den Leistungsphasen 8 und 9.
In 8/2016 teilte der Kreis dem L mit, dass das Projekt aus Finanzierungsgründen nun doch nicht realisiert werde und bat um eine Schlussrechnung. In der von L daraufhin (in 1/2017) erteilten Schlussrechnung ging er von einer Gesamtvergütung für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen von 309.000 EUR aus. Die erhaltenen Abschlagszahlungen über 33.000 EUR zog er ab.
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