· Fachbeitrag · Vermögensübertragungen
Versorgungsleistungen als Sonderausgaben: Das gilt nach der neuen BFH-Rechtsprechung
von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| In gleich vier Entscheidungen hat sich der BFH aktuell mit der steuerlichen Behandlung von Versorgungsleistungen beschäftigt und dabei teilweise neue Grundsätze aufgestellt (BFH 16.6.21, X R 30/20, X R 3/20, X R 31/20; BFH 29.9.21, IX R 11/19). Insbesondere die Entscheidung vom 29.9.21 stellt erstmals klar, wie eine Übertragung von Vermögen gegen wiederkehrende Leistungen zu behandeln ist, das nicht von § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG erfasst wird. |
1. Vorbemerkungen
Wurden Verträge bis zum 31.12.07 abgeschlossen, führte die Übertragung von existenzsicherndem Vermögen gegen wiederkehrende Leistungen unter bestimmten (durch Richterrecht normierten) Voraussetzungen zum Sonderausgabenabzug der wiederkehrenden Leistungen als Rente oder dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F.
Durch das JStG 2008 wurde das Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen gesetzlich geregelt und dabei erheblich eingeschränkt (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG). Die Neuregelung gilt für Vermögensübergabeverträge, die nach dem 31.12.07 abgeschlossen wurden bzw. werden. Für vor diesem Zeitpunkt vereinbarte Verträge gilt grundsätzlich die alte Rechtslage fort.
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