· Fachbeitrag · Verteilung von Erhaltungsaufwand (§ 82b EStDV)
Verbleibender Erhaltungsaufwand ist durch Einzelrechtsnachfolger nicht abziehbar
von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Größere Ausgaben für den Erhalt der Mietimmobilie können gleichmäßig auf bis zu fünf Jahre verteilt werden ( § 82b EStDV ), was die Steuerprogression senken kann. Werden die Erhaltungsaufwendungen durch einen Nießbraucher verteilt, kann dies nach einem Urteil des FG Münster (15.4.16, 4 K 422/15 E, Abruf-Nr. 186711 ) jedoch zur Steuerfalle werden. Denn wird der Nießbrauch noch während des Verteilungszeitraums aufgehoben, kann der Eigentümer den verbliebenen Aufwand nicht als Werbungskosten abziehen. Der Beitrag zeigt, wie ein derart unbefriedigendes Ergebnis vermieden werden kann. |
1. Vorbemerkungen
Nach § 82b EStDV können Aufwendungen für größeren Erhaltungsaufwand gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden. Voraussetzung ist, dass es sich um Erhaltungsaufwendungen für Gebäude handelt,
- die im Zeitpunkt der Leistung der Aufwendungen nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und
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