· Fachbeitrag · Vorsteuerabzug
Zuordnung zum Unternehmen setzt keine fristgebundene Mitteilung an das FA voraus
von Georg Nieskoven, Troisdorf
| Nach langjähriger BFH-Rechtsprechung setzte der Vorsteuerabzug aus gemischt-genutzten Investitionen (insbesondere im Immobilienbereich) eine zeitnahe (fristgebundene) Zuordnungsentscheidung und -bekundung gegenüber dem FA voraus, was zu massiven Verwerfungen führte. Nach jüngst geänderter Rechtsprechung soll es nun ausreichen, wenn sich diese Unternehmenszuordnung innerhalb der Frist aus objektiven Anhaltspunkten ergibt, sodass damit die bisherige Fristgebundenheit der Zuordnungsbekundung gegenüber dem FA entfällt. |
1. Grundproblematik und Rechtsentwicklung
Durch § 15 Abs. 1 S. 2 UStG ist der Vorsteuerabzug bei einer gemischt-genutzten Investition an eine mindestens 10%ige unternehmerische Nutzung geknüpft. Ist dieser unternehmerische Mindestnutzungsanteil erreicht, hat der leistungsbeziehende Unternehmer ein dreigeteiltes Wahlrecht:
- Er kann die Investition vollumfänglich,
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