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  • · Fachbeitrag · Vorweggenommene Erbfolge

    Die ertragsteuerlichen Folgen bei der Schenkung von Betriebsgrundstücken

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Durch vorweggenommene Erbfolgeregelungen werden oft Grundstücke zu Lebzeiten übertragen. Handelt es sich um Grundstücke des Privatvermögens, löst die Schenkung an sich keine einkommensteuerlichen Folgen aus, nur § 23 Abs. 1 S. 3 EStG ist zu beachten, wonach es für die Bestimmung der zehnjährigen Veräußerungsfrist auf die Anschaffung oder Überführung ins Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger ankommt. Anders ist dies jedoch, wenn das Grundstück zu einem Betriebsvermögen gehört. Hier führt die Übertragung zur Entnahme und zur Aufdeckung der stillen Reserven. Allerdings können sich Besonderheiten ergeben, die nachfolgend vorgestellt werden. |

    1. Schenkung in das Privatvermögen

    Schenkt der Steuerpflichtige ein zu seinem Betriebsvermögen gehörendes Grundstück einem nahen Angehörigen, der das Grundstück zu privaten Zwecken nutzt (z. B. Errichtung eines Einfamilienhauses zur Selbstnutzung auf dem unbebauten Grundstück), scheidet das Grundstück durch Entnahme aus dem Betriebsvermögen aus. Dies hat zur Folge, dass die stillen Reserven durch Gegenüberstellung von Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) und Buchwert zu realisieren sind. Der Grundstücksübernehmer hat keine Möglichkeit des steuermindernden Kostenabzugs, da er mit dem Grundstück aufgrund der Privatnutzung keine Einkünfte erzielt.

     

    MERKE | Eine Versteuerung der stillen Reserven kann nicht durch Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG verhindert werden, da diese Vorschrift nur bei Tatbeständen der Veräußerung greift.