· Nachricht · § 7g EStG
Zur Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags wegen Betriebsaufgabe
| Nach einer Betriebsaufgabe/-veräußerung kann die beabsichtigte Investition, für die ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) gewährt worden war, nicht mehr ausgeführt werden. Demzufolge muss der IAB im VZ der ursprünglichen Bildung aufgelöst werden und kann nicht Bestandteil eines begünstigten Veräußerungs-/Aufgabegewinns sein ( FG Niedersachsen 12.11.14, 3 K 3/13 ; Rev. BFH X R 16/15 ). |
Nach ständiger BFH-Rechtsprechung erhöhte der Ertrag aus einer im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe vollzogenen Auflösung einer Ansparrücklage (§ 7g EStG a.F.) grundsätzlich den begünstigten Veräußerungs-/Aufgabegewinn. Das FG Niedersachsen hat dies jetzt für die ab VZ 2007 geltende Neufassung des § 7g EStG abgelehnt, weil sowohl der IAB als auch ggf. die Hinzurechnung sowie die Rückgängigmachung des IAB außerhalb der Bilanz vorzunehmen sind. Der IAB wirkt sich daher nicht auf einen Veräußerungsgewinn aus. Außerdem bezieht sich die Rückgängigmachung ausschließlich auf den VZ der Bildung des IAB, also nicht auf das Jahr der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe.
PRAXISHINWEIS | Überraschenderweise hat der BFH - trotz der auf den ersten Blick überzeugenden Begründung des FG - den Fall über die erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde an sich gezogen und die Revision zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob er diese Rechtsfrage nur klarstellend höchstrichterlich entscheiden oder neue Rechtsgrundsätze aufstellen will. |