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  • · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    Kassen-Nachschau: Keine hohen Hürden für den Übergang zur Außenprüfung

    von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln

    | Seit 2018 kann eine Kassen-Nachschau beim Steuerpflichtigen durch einen Amtsträger der Finanzbehörde erfolgen ‒ und zwar ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung. Das FG Hamburg (30.8.22, 6 K 47/22, Abruf-Nr. 233287 ; NZB BFH XI B 93/22) hat sich nun mit den Voraussetzungen für den Übergang zu einer Außenprüfung (§ 146b Abs. 3 AO) beschäftigt. |

     

    1. Verkürzter Sachverhalt

    Am 15.9.21 erfolgte bei einem Restaurant (GmbH) eine Kassen-Nachschau. Der Umfang beinhaltete die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung. Die von den Prüfern erbetenen Aufzeichnungen stellten die Mitarbeiter nicht zur Verfügung, da die Unterlagen im Büro des Geschäftsführers verschlossen seien und nur dieser zu dem Büro einen Schlüssel habe. Die Prüfer übergaben eine Liste der nachzureichenden Unterlagen, die in der Folgezeit an einen der Prüfer übergeben wurden. Mit Bescheid vom 11.10.21 teilte das FA der GmbH den Übergang zu einer Außenprüfung gemäß § 146b Abs. 3 AO mit. Diese sollte sich auf die Jahre 2017 bis 2019 erstrecken und die KSt, GewSt und USt umfassen. Die hiergegen gerichtete Klage hat das FG Hamburg als unbegründet abgewiesen:

     

    2. Entscheidung

    Werden dem Prüfer bei der Kassen-Nachschau nicht die erbetenen Unterlagen übergeben, ist dies ein Grund, den Übergang zur Betriebsprüfung anzuordnen. Der Betriebsprüfer verwirkt nicht die Möglichkeit des Übergangs, wenn er diesen nicht sofort anordnet, sondern dem Steuerpflichtigen zunächst die Chance einräumt, die Unterlagen nachzureichen.