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  • · Nachricht · Alterseinkünfte

    Berufsständische Kapitalabfindung ist steuerpflichtig

    | Zahlt eine berufsständische Versorgungseinrichtung eine Kapitalabfindung, führt dies zu sonstigen Einkünften, die der Besteuerung unterliegen. So lässt sich ein Urteil des FG Münster (16.5.12, 12 K 1280/08 E ) auf den Punkt bringen. |

     

    Im entschiedenen Fall erhielt ein Zahnarzt aus dem Versorgungswerk seit dem 1.9.2005 eine Altersrente sowie eine zum Rentenbeginn als Einmalbetrag ausbezahlte Teilkapitalleistung. Das FA erfasste die Kapitalleistung neben den Rentenzahlungen zu 50 % als steuerpflichtige Einnahme. Der Zahnarzt vertrat die Ansicht, dass bereits fraglich sei, ob Einmalzahlungen überhaupt vom Gesetzeswortlaut erfasst seien. Zudem liege eine Doppelbesteuerung vor, weil die Beitragsleistungen zu einem Großteil aus versteuertem Einkommen erbracht worden seien. Dieser Ansicht folgte das FG Münster in seiner Entscheidung jedoch nicht.

     

    Begründung des FG Münster: Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen werden als „andere Leistungen“ neben Leibrenten ausdrücklich vom Gesetzeswortlaut umfasst. Zudem werden die Einkünfte nicht doppelt besteuert, da die Rentenzahlungen einschließlich des Einmalbetrags zu 50 % und damit in einem die Beitragsleistungen übersteigenden Umfang steuerbefreit sind.

    Quelle: ID 35084040