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  • 28.04.2021 · Nachricht · Arbeitgeberleistungen

    Steuerfreie Corona-Prämie für geleistete Überstunden

    | Vom 1.3.20 bis zum 30.6.21 können Arbeitgeber eine steuerfreie Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a EStG bis zu 1.500 EUR an ihre Mitarbeiter zahlen. Eine Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Hier stellte sich nun die Frage, ob diese Bedingung erfüllt ist, wenn durch den Arbeitnehmer in der Vergangenheit geleistete Überstunden gekürzt werden? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an. |