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  • · Nachricht · Arbeitnehmer

    Keine Werbungskosten für Business-Kleidung

    | Die Aufwendungen für einen Business-Anzug sind nicht als Werbungskosten abziehbar. Damit hat das FG Hamburg (6.3.14, Az. 6 K 231/12) die Klage eines Rechtsanwaltes abgewiesen. |

     

    Zwar ist „typische Berufskleidung“ als Werbungskosten abziehbar. Darunter fallen aber nur solche Kleidungsstücke, deren Verwendung für Zwecke der privaten Lebensführung aufgrund berufsspezifischer Eigenschaften so gut wie ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzung ist z.B. erfüllt für:

     

    • Amtstrachten (BFH 24.01.58, VI 278/56 U),
    • den schwarzen Anzug eines Leichenbestatters (BFH 30.9.70, I R 33/69) und eines katholischen Geistlichen (BFH 10.11.89, VI R 159/86),
    • den Frack eines Kellners (BFH 9.3.79, VI R 171/77),
    • weiße Arztkittel (BFH 6.12.90, IV R 65/90),
    • den Cut eines Empfangschefs (BFH 18.4.91, IV R 13/90),
    • uniformähnliche Dienstkleidung der Mitarbeiter einer Luftverkehrsgesellschaft (FG Hessen 9.3.92, 4 K 2725/90) sowie
    • für Arbeitsanzüge (z.B. der Bergleute), Schutzhelme, Sicherheitsschuhe, Uniformen (Thürmer in Blümich, EStG, KStG, GewStG, Kommentar, EStG § 9, Rdn. 458).
    Quelle: ID 42984897