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  • · Nachricht · Außergewöhnliche Belastung

    Heimunterbringung: Darf die Haushaltsersparnis bei Ehepaaren doppelt abgezogen werden?

    | Der Bund der Steuerzahler unterstützt ein neues Musterverfahren vor dem BFH (Az. VI R 22/16 ). Umstritten ist, ob die Haushaltsersparnis bei Ehepaaren doppelt abgezogen werden darf, wenn diese gemeinsam aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit in ein Heim umziehen. |

     

    Hintergrund: Steuerzahler, die aus gesundheitlichen Gründen in einem Pflegeheim leben, können die Kosten für die Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung absetzen. Wird im Zusammenhang mit dem Umzug ins Heim der frühere Haushalt aufgelöst, kürzt das FA die abziehbaren Ausgaben um die Haushaltsersparnis. Damit sollen die Aufwendungen, die sich der Steuerzahler für das Unterhalten eines eigenen Hausstandes erspart, abgegolten werden. Bei Ehepaaren berechnen einige FÄ die Haushaltsersparnis zweimal, obwohl nur ein Haushalt aufgelöst wird.

     

    Sachverhalt: Im Streitfall zog ein Ehepaar 2013 in ein Heim. Die Ehefrau war nach einem Krankenhausaufenthalt nicht mehr in der Lage, selbstständig einen Haushalt zu führen. Ihr Ehepartner war pflegebedürftig im Sinne der Pflegestufe 2. Der bisherige Haushalt der Eheleute wurde aufgelöst. Die Kosten für die Heimunterbringung machte das Ehepaar in der Einkommensteuererklärung abzüglich einer einfachen Haushaltsersparnis geltend. Das FA minderte die abzugsfähigen Kosten jedoch bei jedem Ehepartner um die Haushaltsersparnis, sodass nur noch ein geringer Teil der Pflegeheimkosten steuerlich berücksichtigt wurde.

     

    Quelle: Bund der Steuerzahler, PM vom 3.8.16

    Quelle: ID 44224611