· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen
Aufwendungen für die krankheitsbedingte Heimunterbringung eines Angehörigen
von Dipl.-Finw. (FH) Dr. Volker Kreft, RiFG, Bielefeld
Der BFH (30.6.11, VI R 14/10, Abruf-Nr. 113100) hat sich jüngst mit der rechtlichen Qualifikation von Aufwendungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim befasst und dabei wichtige Abgrenzungen vorgenommen. |
Sachverhalt
Im Streitfall nahm das Sozialamt eine Tochter für die Kosten der krankheitsbedingten Unterbringung ihres Vaters in einem Altenpflegeheim in Anspruch. Die Aufwendungen i.H. von 1.316 EUR machte sie als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG geltend. Der BFH würdigte die Aufwendungen indes insgesamt als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG und wies die Revision als unbegründet zurück.
Anmerkungen
Erfolgt die Heimunterbringung krankheitsbedingt, sind die übernommenen Krankheits- oder Pflegekosten nach § 33 EStG zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltsberechtigte diese Kosten nicht selbst tragen kann. Der BFH rechnet zu den unter § 33 EStG fallenden abziehbaren krankheitsbedingten Aufwendungen - wie beim Krankenhausaufenthalt - auch die Unterbringungs- und Verpflegungskosten, soweit es sich um gegenüber der normalen Lebensführung entstehende Mehrkosten handelt.
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