05.03.2025 · Nachricht · Außergewöhnliche Belastungen
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio nicht begünstigt
| Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt nach Ansicht des BFH (21.11.24, VI R 1/23, Abruf-Nr. 246107 ; PM Nr. 5/25 vom 30.1.25) auch, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt. |
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