· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen
Zahnbehandlungskosten: Vorauszahlung als Gestaltungsmissbrauch
von StB Dipl.-Bw. (FH) Christian Westhoff, Datteln
| Die Vorauszahlung der gesamten Kosten einer sich über mehrere Jahre erstreckenden Zahnbehandlung, die als außergewöhnliche Belastung im Jahr der Zahlung geltend gemacht wird, kann als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu werten sein ( FG München 12.5.14, 7 K 3486/11, Abruf-Nr. 142696 ). |
1. Vorbemerkungen
Zwangsläufig entstandene Krankheitskosten sind in der Höhe als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, in der sie für den Steuerpflichtigen eine endgültige Belastung bedeuten. Die Zahlungen sind grundsätzlich im Veranlagungszeitraum der Verausgabung, vermindert um zu erwartende Ermäßigungen, zu berücksichtigen.
Beachten Sie | Dies gilt allerdings nicht, wenn zum Steuerabzug berechtigende Kosten ohne wirtschaftlich vernünftigen Grund vorausgezahlt werden, weil die Vorauszahlung in diesem Fall einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) darstellt.
2. Sachverhalt und Entscheidung
Im Streitfall nahm das FG München einen Gestaltungsmissbrauch an. Der als „Festpreis“ vereinbarte Eigenanteil für die umfangreiche Zahnsanierung in Höhe von 45.000 EUR stand nämlich unter der Bedingung, dass sich der Befund auch bewahrheitet. Somit stellte der Preis nur einen Kostenvoranschlag dar. Der Progressionsvorteil, der durch die Vorauszahlung erreicht werden sollte, verminderte sich folglich, da das FA im Streitjahr „lediglich“ 15.000 EUR der gesamten Behandlungskosten berücksichtigte.
PRAXISHINWEIS | Eine Festkostenvereinbarung könnte als wirtschaftlich vernünftiger Grund für eine Vorauszahlung der gesamten Kosten anzuerkennen sein, wenn sich das genaue Ausmaß der Behandlung noch nicht mit hinreichender Sicherheit absehen lässt und dem Steuerpflichtigen dadurch das Risiko genommen wird, dass die Kosten höher werden als geplant. Eine solche Vereinbarung wurde jedoch nicht getroffen. |
3. Zumutbare Eigenbelastung
Sind Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu qualifizieren, wirken sie sich nur dann steuermindernd aus, wenn die in § 33 Abs. 3 EStG geregelte zumutbare Eigenbelastung überschritten wird.
Hinweis | Das FG München hatte die Revision wegen der beim BFH anhängigen Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Eigenbelastung zugelassen. Da der Steuerpflichtige aber keine Revision eingelegt hat, ist das Urteil inzwischen rechtskräftig.