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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen

    Zivilprozesskosten abzugsfähig, wenn Verlust der Existenzgrundlage droht

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Prozesskosten sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar (§ 33 Abs. 2 S. 4 EStG). Eine gesetzliche Ausnahme gilt nur dann, wenn es sich um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Über einen solchen Fall musste jüngst das FG Niedersachsen (15.5.24, 9 K 28/23, Abruf-Nr. 243968 ) entscheiden. |

     

    1. Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um die Frage, ob Prozesskosten im Zusammenhang mit der drohenden Rückabwicklung der unentgeltlichen Übertragung eines Forstbetriebs als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.

     

    Der Steuerpflichtige hatte 2015 u. a. einen Forstbetrieb gegen Altenteilleistungen übertragen bekommen. In der Folge beendete er seine Angestelltentätigkeit für den Betrieb und führte diesen als Selbstständiger fort. Im selben Jahr forderte die Übergeberin aber dann gerichtlich die Rückübertragung des Betriebs bzw. die Grundbuchberichtigung. Begründung: Sie sei bei der Übertragung demenzbedingt geschäftsunfähig gewesen. Hiergegen setzte sich der Steuerpflichtige vor den Zivilgerichten zur Wehr.