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  • · Fachbeitrag · Beiträge zur Krankenversicherung

    Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen: 150 EUR bleiben „steuerfrei“

    von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln

    | Die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf der Grundlage von § 65a Sozialgesetzbuch (SGB) V gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten kann eine die Sonderausgaben mindernde Beitragserstattung darstellen. Eine erfreuliche Vereinfachung hat nun das BMF (16.12.21, IV C 3 - S 2221/20/10012 :002, Abruf-Nr. 226550 ) geschaffen: Bonusleistungen bis zur Höhe von 150 EUR pro versicherte Person stellen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung dar und mindern die Sonderausgaben nicht. Diese Regelung ist bis Ende 2023 befristet. |

     

    1. Grundsätzliche Unterscheidung

    Bei der Behandlung von Bonuszahlungen gemäß § 65a SGB V ist grundsätzlich wie folgt zu differenzieren:

     

    • Werden von der gesetzlichen Krankenversicherung Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet bzw. bonifiziert, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind (z. B. Osteopathie-Behandlung) bzw. der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen (z. B. Mitgliedschaft in einem Sportverein) und von den Versicherten privat finanziert worden sind, handelt es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht zu mindern. Eine pauschale Bonusleistung muss die tatsächlich entstandenen Kosten nicht exakt abdecken.