· Fachbeitrag · Betriebsausgaben
Dienstwagen für Ehegatten mit Minijob: BFH beendet steuerliches Gestaltungsmodell
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| Die Überlassung eines Firmen-Pkw zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung ist bei einem Minijob-Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten fremdunüblich. Nach einer Entscheidung des BFH (10.10.18, X R 44-45/17, Abruf-Nr. 207482 ; BFH, PM Nr. 8 vom 26.2.19) ist der Arbeitsvertrag daher steuerlich nicht anzuerkennen. |
1. Sachverhalt
Ein Gewerbetreibender beschäftigte seine Frau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft (wöchentliche Arbeitszeit: 9 Stunden; Monatslohn: 400 EUR). Er überließ ihr hierfür einen Pkw, den sie auch privat nutzen durfte. Den geldwerten Vorteil der Privatnutzung (1 % des Bruttolistenpreises) rechnete der Ehemann auf den Lohnanspruch von 400 EUR an und zog seinerseits den vereinbarten Arbeitslohn als Betriebsausgabe ab.
Das FA erkannte das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht an, da die Entlohnung in Gestalt einer Pkw-Überlassung bei einem Minijob einem Fremdvergleich nicht standhält. Die hiergegen gerichtete Klage war zwar vor dem FG Köln erfolgreich, nicht aber vor dem BFH.
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