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Nachweispflichten: Gaststättenrechnung muss Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten
| Die über Bewirtungen in einer Gaststätte ausgestellten Rechnungen müssen den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten, sofern es sich nicht um Rechnungen über Kleinbeträge handelt ( BFH 18.4.12, Az. X R 57/09 ). |
Im entschiedenen Fall vertrat das FG Düsseldorf die Meinung, dass es der Abzugsfähigkeit nicht entgegensteht, wenn die Rechnungen keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten, die wirtschaftliche Belastung aber durch entsprechende Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen wird. Dies sah der BFH jedoch anders und verweigerte den Abzug als Betriebsausgaben.
Hinweis | In der Praxis ist bei Gaststättenbewirtungen über 150 EUR zwingend darauf zu achten, dass der Name des bewirtenden Steuerpflichtigen durch den Gaststätteninhaber oder seinen Bevollmächtigten auf der Rechnung vermerkt wird.