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  • · Nachricht · Betriebsprüfung

    Zuschätzungen aufgrund eines Zeitreihenvergleichs zulässig

    | Das FG Münster (26.7.12, 4 K 2071/09 E,U, NZB BFH X B 183/12 ) hält Zuschätzungen auf Grundlage eines Zeitreihenvergleichs für zulässig, wenn die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist. |

     

    Im Streitfall betrieb der Kläger eine Speisegaststätte und führte für seine Bareinnahmen eine elektronische Registrierkasse. Einen Teil seiner Bareinnahmen buchte er jedoch nicht über die Kasse. Zudem waren die Tagesendsummenbons nicht vollständig bzw. nicht datiert. Das FA sah die Buchführung demzufolge nicht als ordnungsgemäß an und schätzte Umsätze und Gewinne auf Grundlage eines Zeitreihenvergleichs hinzu. Dabei ermittelte es wöchentliche Rohgewinnaufschlagsätze und bildete für je zehn aufeinanderfolgende Wochen Mittelwerte. Den jeweils höchsten Mittelwert wendete es auf den erklärten Wareneinkauf an. Der Kläger hingegen wendete gegen die Zuschätzungen ein, dass seine Buchführung ordnungsgemäß sei und machte grundsätzliche Bedenken gegen die Anwendung des Zeitreihenvergleichs geltend.

     

    Das FG Münster folgte dieser Ansicht nicht. Die Kassenführung des Klägers, der wegen des hohen Anteils des Bargeschäfts eine erhebliche Bedeutung zukomme, sei nicht ordnungsgemäß, da nicht alle Bareinnahmen in der Registrierkasse erfasst worden seien. Die unvollständigen bzw. teilweise nicht datierten Tagesendsummenbons seien zudem nicht geeignet, eine Gewähr für die vollständige Erfassung der Einnahmen zu bieten.

     

    Darüber hinaus stelle der Zeitreihenvergleich für eine Speisegaststätte eine geeignete Schätzungsmethode dar. Er gehe davon aus, dass eingekaufte Waren innerhalb eines kurzen Zeitraums verbraucht würden und dass es in der Praxis kaum möglich sei, den Wareneinkauf wochenweise genau zu verschweigen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sich die Betriebsstruktur im Schätzungszeitraum nicht wesentlich verändert habe. Als innerer Betriebsvergleich liefere der Zeitreihenvergleich ein wahrscheinlicheres Ergebnis als andere Methoden (z.B. eine Richtsatzschätzung).

     

    Quelle: FG Münster, Newsletter 9/2012

    Quelle: ID 35657110