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  • · Fachbeitrag · Betriebsveräußerung/-aufgabe

    Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG: Voraussetzungen und Berechnung

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, kann bei der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs nach § 16 Abs. 4 EStG auf Antrag ein Freibetrag beansprucht werden. Der Beitrag erläutert die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Freibetrags, die Berechnung und informiert zudem über die aktuelle BFH-Rechtsprechung zum Begriff „dauernde Berufsunfähigkeit“. |

    1. Die Voraussetzungen im Überblick

    Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG wird bei der Veräußerung eines Gewerbebetriebs gewährt ‒ und zwar unabhängig davon, ob es sich um die Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebs, um eine Teilbetriebsveräußerung oder um die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils handelt. Da als Veräußerung auch die Aufgabe eines Gewerbebetriebs gilt (§ 16 Abs. 3 S. 1 EStG), kommt die Freibetragsregelung auch bei einer Betriebsaufgabe zur Anwendung.

     

    Über § 14 Abs. 1 S. 2 EStG kommt der Freibetrag auch bei der Veräußerung und Aufgabe eines LuF-Betriebs in Betracht; aber kein Freibetrag nach § 16 Abs. 4, wenn der Freibetrag nach § 14a Abs. 1 EStG gewährt wird. Eine entsprechende Anwendung regelt auch § 18 Abs. 3 S. 2 EStG.

         

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