· Fachbeitrag · Bilanzierung
Alles Wichtige zur Festwertmethode
von StB Dipl.-Bw. (FH) Thorsten Normann, Olsberg
| Obwohl die Festwertmethode oftmals mit einer Arbeitserleichterung verbunden ist, wird hiervon in der Praxis häufig kein Gebrauch gemacht. Grund genug, um die Voraussetzungen für die Festwertmethode aufzuzeigen und die erstmalige Bildung anhand eines Beispiels vorzustellen. |
1. Zulässigkeit der Festwertbildung
Bei der Festwertmethode wird aus Wirtschaftlichkeitsgründen ein gleichbleibender Bestand und Wert für mehrere aufeinanderfolgende Jahre unterstellt. Wird das in § 240 Abs. 3 HGB i.V. mit § 256 S. 2 HGB geregelte Wahlrecht angewendet, sind die Wertansätze in der Handelsbilanz wegen des Maßgeblichkeitsgrundsatzes nach § 5 Abs. 1 S. 1 EStG auch in die Steuerbilanz zu übernehmen.
BEACHTE | Dies gilt auch nach den Regelungen des BilMoG (BMF 12.3.10,IV C 6 - S 2133/09/10001, Rz. 7, Abruf-Nr. 101099).
Das Vereinfachungsverfahren ist für Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens und für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (RHB) möglich. Im Umkehrschluss scheidet ein Festwert für immaterielle Vermögenswerte oder Finanzanlagen ebenso aus, wie für unfertige und fertige Erzeugnisse oder Handelswaren. Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens und RHB können aber nur dann mit einem Festwert angesetzt werden, wenn
- sie regelmäßig ersetzt werden,
- ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist,
- ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt und
- eine regelmäßige Bestandsaufnahme erfolgt (vgl. BMF 8.3.93, S 2174).
Die Voraussetzung, dass die Vermögensgegenstände regelmäßig ersetzt werden müssen, folgt unmittelbar aus dem Grundprinzip des Festwerts. Bei der Festwertbildung wird nämlich unterstellt, dass die Aufwendungen für die regelmäßigen Ersatzbeschaffungen den möglichen Abschreibungen und Abgängen (zumindest annähernd) entsprechen. Die Ersatzbeschaffungen werden unmittelbar erfolgsmindernd erfasst. Auf der anderen Seite wird der Bestand konstant gehalten (keine Abschreibungen oder Abgänge).
Merke! | |
Bei der Beurteilung der Nachrangigkeit ist auf die Bilanzsumme abzustellen. Nach Meinung des BMF (8.3.93, a.a.O.) ist der Festwert als nachrangig einzustufen, wenn er an den fünf vorangegangenen Bilanzstichtagen im Durchschnitt nicht mehr als 10 % der Bilanzsumme betragen hat. |
2. Erstmalige Bildung des Festwerts
Bei der erstmaligen Festwertbildung im Bereich der RHB richtet sich der Festwert grundsätzlich nach den Anschaffungskosten. Schwieriger ist die erstmalige Bildung im Bereich des Sachanlagevermögens. Hier ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Bestand altersmäßig gemischt ist. Somit kann ein Festwert i.d.R. erst dann gebildet werden, wenn ein jährlich annähernd gleichbleibender Bestand vorhanden ist. Nach Ansicht der Verwaltung (BMF 26.2.92, DStR 92, 542) ist dieses Erfordernis erfüllt, wenn ein „Anhaltewert“ von 40 bis 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten erreicht wird.
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Ein Schrotthändler benötigt Stapelkisten (betriebliche ND 4 Jahre). Die Anschaffungskosten betragen 10 TEUR in 2008, 8 TEUR in 2009 und 9 TEUR in 2010. | ||
EUR | Verhältnis AK zu Buchwert | |
Zugang 2008 | 10.000 | |
AfA 2008 | 2.500 | |
Buchwert 31.12.08 | 7.500 | 75 % |
Zugang 2009 | 8.000 | |
AfA 2009 | 4.500 | |
Buchwert 31.12.09 | 11.000 | 61 % |
Zugang 2010 | 9.000 | |
AfA 2010 | 6.750 | |
Buchwert 31.12.10 | 13.250 | 49 % |
Ergebnis: Zum 31.12.10 ist der Anhaltewert erreicht, sodass ein Festwert in Höhe von 13.250 EUR gebildet werden kann. |
BEACHTE | Bei der Ermittlung des Anhaltewerts sind erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nicht zu berücksichtigen (BMF 8.3.93, a.a.O.).
3. Festwertüberprüfung
Nach § 240 Abs. 3 HGB ist grundsätzlich alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen. Für Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens ist spätestens an jedem fünften Bilanzstichtag eine Bestandsaufnahme vorzunehmen (R 5.4 Abs. 3 EStR). Ob eine Wertanpassung vorzunehmen ist, hängt von der Höhe des Inventurwerts ab (R 5.4 Abs. 3 EStR):
- Übersteigt der ermittelte Wert den bisherigen Festwert um mehr als 10 %, ist dieser Wert als neuer Festwert maßgebend. Der bisherige Festwert ist so lange um die Anschaffungs- und Herstellungskosten der neu angeschafften Wirtschaftsgüter aufzustocken, bis der neue Festwert erreicht ist.
- Übersteigt der ermittelte Wert den bisherigen Festwert um nicht mehr als 10 %, kann der bisherige Festwert beibehalten werden.
- Ist der Wert niedriger als der bisherige Festwert, kann der Inventurwert als neuer Festwert angesetzt werden.