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Elektrogeräte-Entsorgung: Rückstellung erst bei Abholanordnung
| Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten sind nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) verpflichtet, nach dem 13.8.05 in Verkehr gebrachte Geräte abzuholen und zu entsorgen. Rückstellungen für diese Verpflichtungen können aber erst dann gebildet werden, wenn sie sich durch den Erlass einer Abholanordnung (§ 16 Abs. 5 ElektroG) hinreichend konkretisiert haben. Demzufolge reicht die gesetzlich bestehende Abhol- und Entsorgungspflicht für eine Rückstellungsbildung nicht aus ( BFH 25.1.17, I R 70/15, Abruf-Nr. 194124 ). |
Quelle: Ausgabe 07 / 2017 | Seite 109 | ID 44738244