· Fachbeitrag · Bilanzierung
So sind Provisionsvorschüsse und zugehörige Aufwendungen zu behandeln!
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit Provisionsvorschüssen stehen, sind nicht zu aktivieren, wenn kein Wirtschaftsgut entstanden ist. Dies hat jüngst der XI. Senat des BFH (29.8.18, XI R 32/16, Abruf-Nr. 207324 ) entschieden und damit die Sichtweise des III. Senats (BFH 26.4.18, III R 5/16, Abruf-Nr. 202411 ) bestätigt. |
1. Die Entscheidung des III. Senats
Sachverhalt: Ein Reisebüro hatte in 2010 diverse Reisen vermittelt, die in 2011 angetreten werden sollten. Die erhaltenen Provisionen, die bei Nichtausführung der Reise wieder entfielen, buchte das Reisebüro zum 31.12.10 als passive Rechnungsabgrenzung. Das FA wollte die Betriebsausgaben, die mit diesen Provisionen im Zusammenhang standen, als unfertige Leistungen in 2010 aktivieren. Jedoch zu Unrecht, wie das FG Niedersachsen und schließlich auch der BFH (26.4.18, III R 5/16) befanden.
Provisionsansprüche eines Handelsvertreters entstehen ‒ wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde ‒ gemäß § 87a Abs. 1 S. 1 HGB erst dann, wenn der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Erfolgten bereits Zahlungen vor Vollendung des Leistungserfolgs, dann handelt es sich um Provisionsvorschüsse. Diese Zahlungen lösen noch keine Gewinnrealisierung aus.
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