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  • · Nachricht · Bilanzierung

    Verlautbarung der BStBK zum Ausweis passiver latenter Steuern als Rückstellungen in der Handelsbilanz

    | Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat auf Ihrer Homepage ( www.bstbk.de/de/themen/rechnungslegung/index.html ) am 12.10.12 eine Verlautbarung zum Ausweis passiver latenter Steuern als Rückstellungen in der Handelsbilanz veröffentlicht. |

     

    Diese Verlautbarung ist insbesondere deshalb interessant, weil die BStBK hinsichtlich des Ansatzes und der Bewertung von Rückstellungen für passive latente Steuern nach § 249 Abs. 1 S. 1 HGB in der Handelsbilanz eine andere Auffassung als das Institut der Wirtschaftsprüfer vertritt (vgl. insoweit IDW RS HFA 7 „Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften“, Tz. 26 bis 28).

     

    Nach Auffassung des IDW ist bei Nichtanwendung des § 274 HGB eine Rückstellung zu bilden, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen für den Ansatz einer Rückstellung nach § 249 Abs. 1 S. 1 HGB erfüllt sind. Nach IDW RS HFA 7, Tz. 26 - 27 sind aktive Latenzen und Verlustvorträge einzubeziehen; eine Abzinsung kann dagegen unterbleiben. Quasi-permanente Differenzen sind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen sind (IDW RS HFA 7, Tz. 26 - 27).

     

    Die BStBK hingegen erkennt eine Rückstellung grundsätzlich nur in folgenden Fällen an:

     

    • Ausweis unversteuerter Rücklagen nach § 6b Abs. 3 EStG bei Veräußerung bestimmter Anlagegüter.

     

    • Ausweis unversteuerter Rücklagen bei Ersatzbeschaffung nach R. 6.6 Abs. 4 EStR 2005/2008, wenn ein Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens infolge höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet.

     

    • Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages nach § 7g Abs. 1 EStG.

     

    Im Falle der Bildung einer steuerfreien Rücklage oder eines Investitionsabzugsbetrags hängt der Ausweis einer Steuerrückstellung davon ab, ob aus der Sicht des Abschlussstichtags eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme (Entstehung der Steuer) besteht, dass die Rücklage oder der Investitionsabzugsbetrag in der Zukunft ohne Übertragung auf ein Wirtschaftsgut aufgelöst werden wird.

     

    Darüber hinaus erfolgt nach Ansicht der BStBK keine Kürzung um aktive Steuerlatenzen. Eine etwaige Abzinsung richtet sich nach § 253 Abs. 2 S. 1 HGB.

     

    Hinweis | Die Verlautbarung soll in Kürze in der DStR veröffentlicht werden.

    Quelle: ID 36201000