· Fachbeitrag · Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
In diesen Fällen sind die neuen Schwellenwerte noch für den Jahresabschluss 2014 nutzbar
von WP StB Dipl.-Kfm. Lukas Graf, Meißen
| Das auf der Richtlinie 2013/34/EU basierende Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) musste bis zum 20.7.15 in deutsches Recht umgesetzt werden. Durch die am 22.7.15 erfolgte Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl I 15, 1245) darf man von einer Punktlandung sprechen, die jedoch für viele Unternehmen zu spät kommt. Denn das Wahlrecht, wonach die erhöhten Schwellenwerte des § 267 HGB bereits für den Jahresabschluss 2014 genutzt werden können, geht ins Leere, wenn der Abschluss bereits „in trockenen Tüchern“ ist. Der Beitrag zeigt, in welchen Fällen das Wahlrecht noch genutzt werden kann. |
1. Anwendungszeitpunkt
Die Neuregelungen des BilRUG sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.15 beginnen. Insofern bleibt also noch ausreichend Zeit, um sich mit den Änderungen zu beschäftigen. Die angehobenen Schwellenwerte für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (einschließlich der erweiterten Definition der Umsatzerlöse) dürfen jedoch bereits für das nach dem 31.12.13 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden. Wenn das Wahlrecht nicht beansprucht wird, sind diese Neuregelungen ebenfalls erst für nach dem 31.12.15 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.
Beachten Sie | Bei erstmaliger Anwendung der neuen Schwellenwerte und der Neu-Definition der Umsatzerlöse ist im Anhang auf die fehlende Vergleichbarkeit der Umsatzerlöse hinzuweisen. Die Umsatzerlöse des Vorjahres sind unter Anwendung der neuen Maßstäbe anzugeben.
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