· Nachricht · BMF-Anwendungsschreiben
Steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung
| Bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilien kann ab dem VZ 2020 nach § 35c EStG eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen beantragt werden ‒ und zwar in der ESt-Erklärung über die neue „Anlage Energetische Maßnahmen“. Das BMF (14.1.21, IV C 1 - S 2296-c/20/10004 :006, Abruf-Nr. 219976 ) hat nun ein 23 Seiten starkes Anwendungsschreiben (zuzüglich einer Anlage mit förderfähigen Maßnahmen) veröffentlicht. |
Äußerst praxisrelevant ist die Frage nach dem Verhältnis des § 35c EStG zur Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35a EStG). Hierzu regelt das BMF nun Folgendes: § 35c EStG ist vollständig ausgeschlossen, wenn für dieselbe energetische Maßnahme einschließlich der Energieberaterkosten
- eine Steuerbegünstigung nach § 10f EStG oder
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