· Nachricht · Corona-Krise
Herabsetzung der Sondervorauszahlung 2021 auf 0 EUR möglich!
| Die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2021 kann auf Antrag teilweise oder vollständig (d. h. auf 0 EUR) herabgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Antrag bis zum 31.3.21 beim FA eingeht und der Unternehmer unter Darlegung seiner Verhältnisse nachweist, dass er unmittelbar und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist. Darauf haben sich Bund und Länder verständigt, wie aus einer Presseinformation des Ministeriums der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg vom 22.1.21 hervorgeht. |
Zum Hintergrund
Wie schon im vergangenen Jahr wird auch in diesem Jahr auf Antrag beim zuständigen FA auf die Sondervorauszahlung verzichtet. Die Dauerfristverlängerung wird gleichwohl gewährt.
Die Gewährung der Dauerfristverlängerung ist gewöhnlich von der Leistung einer Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr abhängig und wird bei der letzten Voranmeldung des Jahres angerechnet.
Mit einer Dauerfristverlängerung kann die Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Monat später eingereicht werden. Auch die Zahlungsfrist verlängert sich entsprechend.