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  • · Fachbeitrag · Doppelte Haushaltsführung

    Eigener Hausstand von erwachsenen Kindern im Elternhaus

    | Erwachsene, berufstätige Kinder, die zusammen mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, können Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen, wenn ihnen die Zweitwohnung am Beschäftigungsort lediglich als Schlafstätte dient ( BFH 16.1.13, VI R 46/12, Abruf-Nr. 131375 ). |

     

    Im entschiedenen Fall machte ein 43 Jahre alter promovierter Diplom-Chemiker die Kosten für eine Unterkunft am Beschäftigungsort geltend. Dort hatte er seinen Zweitwohnsitz begründet. Seinen Hauptwohnsitz behielt er im Einfamilienhaus seiner 71 Jahre alten Mutter bei. In diesem nutzte er ein Schlaf- und Arbeitszimmer sowie ein Badezimmer allein. Die Küche, das Ess- und Wohnzimmer wurden von ihm und seiner Mutter gemeinsam genutzt. Strittig war nun, ob der Sohn einen eigenen Hausstand unterhalten hatte.

     

    Im Gegensatz zu jungen Arbeitnehmern, die nach Beendigung der Ausbildung im elterlichen Haushalt weiterhin - wenn auch gegen Kostenbeteiligung - ihr Zimmer bewohnen, kann nach Ansicht des BFH bei einem erwachsenen, wirtschaftlich selbstständigen Kind regelmäßig vermutet werden, dass es nicht nur als Gast in den elterlichen Haushalt eingegliedert ist, sondern dass es die gemeinsame Haushaltsführung mit den Eltern wesentlich mitbestimmt. Eine gleichmäßige Beteiligung des Kindes an den laufenden Haushalts- und Lebenshaltungskosten ist nicht zwingend erforderlich. Das Merkmal der Entgeltlichkeit hat nämlich nur eine wichtige Indizfunktion.

     

    PRAXISHINWEIS | Durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts (BGBl I 13, 285) kommt es künftig zu einer Verschärfung, da die finanzielle Beteiligung des Steuerpflichtigen am gemeinschaftlichen Haushalt ab 2014 gesetzlich vorgeschrieben ist.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 92 | ID 39730100