· Fachbeitrag · Doppelte Haushaltsführung
FG Düsseldorf: 1.000 EUR-Grenze gilt nicht für Hausrat und Einrichtungsgegenstände
von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Bei einer doppelten Haushaltsführung sind für Unterkunftskosten seit 2014 nur noch maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehbar. Nach Meinung des BMF (24.10.14, IV C 5 - S 2353/14/10002 , Rz. 104) zählen zu diesen Unterkunftskosten auch die Aufwendungen für notwendige Einrichtungsgegenstände (ohne Arbeitsmittel). Diese Ansicht teilt das FG Düsseldorf (14.3.17, 13 K 1216/16 E, Abruf-Nr. 193302 ) jedoch nicht. Da die Finanzverwaltung hiergegen Revision eingelegt hat, wird nun der BFH (Az. VI R 18/17 ) entscheiden müssen. |
1. Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer unterhielt im Streitjahr 2014 neben seinem eigenen Hausstand (Lebensmittelpunkt) eine Wohnung am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte. Mit seiner Einkommensteuererklärung begehrte er den Abzug von notwendigen Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung (Miete zuzüglich Nebenkosten, Aufwendungen bzw. Abschreibungen für Möbel und Einrichtungsgegenstände).
Das FA berücksichtigte die Aufwendungen indes nur insoweit, als sie den Betrag von 1.000 EUR pro Monat nicht überstiegen. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer und machte geltend, die Aufwendungen für die Einrichtung der Wohnung seien unbeschränkt abzugsfähig, da sie keine Unterkunftskosten darstellen. Diese Auffassung bestätigte nun das FG Düsseldorf.
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