· Fachbeitrag · Doppelte Haushaltsführung
Kosten der Unterkunft: Zweitwohnungsteuer fällt unter die 1.000 EUR-Grenze
von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Im Rahmen einer inländischen doppelten Haushaltsführung ist der Werbungskostenabzug von Unterkunftskosten auf 1.000 EUR monatlich beschränkt (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG). Der BFH (13.12.23, VI R 30/21, Abruf-Nr. 240677 ) hat nun entschieden, dass unter diesen Höchstbetrag auch eine für die Wohnung am Beschäftigungsort zu entrichtende Zweitwohnungsteuer fällt. |
1. Sachverhalt
Die Steuerpflichtige hatte als Arbeitnehmerin an ihrem Tätigkeitsort in München eine Zweitwohnung angemietet. Die hierfür in den Streitjahren entrichtete Zweitwohnungsteuer i. H. von 896 EUR bzw. 1.157 EUR machte sie neben weiteren Kosten für die Wohnung i. H. von jeweils mehr als 12.000 EUR als Aufwendungen für ihre doppelte Haushaltsführung geltend. Das FA erkannte die Kosten der Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte in München jeweils mit dem gesetzlichen Höchstbetrag von 12.000 EUR an. Die Zweitwohnungsteuer bei den sonstigen Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung berücksichtigte das FA jedoch nicht.
Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Leider hat der BFH die Vorentscheidung nun aber aufgehoben.
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